Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Haushaltsgesetz 2026

HHG 2026

§ 24 Epidemie

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und des für Haushalt und Finanzen zuständigen Ausschusses des Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen zur Bekämpfung einer Epidemie Beschaffungen in dem für die Versorgung der Bevölkerung des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlichen Umfang bis zu einem Betrag in Höhe von 2 500 000 000 Euro vorzunehmen.

§ 23 § 25